Blog · Recht & Web · Juni 2026

EU AI Act ab August 2026Was deine Website wirklich muss – und was Panikmache ist

Ab dem 2. August 2026 gelten neue EU-Regeln zur Transparenz bei künstlicher Intelligenz. Im Netz kursieren dazu viele Schreckensmeldungen – «alles muss gekennzeichnet werden», «sonst drohen Millionenbussen». Für eine normale Firmen-Website stimmt das so nicht. Hier die ehrliche, entlastende Einordnung für Schweizer KMU – ohne Juristen-Deutsch.

Veröffentlicht am 20. Juni 2026 · von Lars Donner · Lesezeit ca. 7 Min.

Kurz & ehrlich

Die Transparenzpflichten des EU AI Act (Artikel 50) gelten ab 2. August 2026. Für die meisten kleinen Websites ändert sich aber wenig: KI-geschriebene Marketingtexte musst Du nicht kennzeichnen. Wirklich relevant sind nur zwei Dinge – ein Chatbot muss als KI erkennbar sein, und fotorealistische KI-Bilder echt wirkender Personen («Deepfakes») musst Du als KI-generiert markieren. Und: Ob die EU-Regel für deine Schweizer Firma überhaupt greift, hängt vom EU-Bezug ab. Ein eigenes CH-KI-Gesetz gibt es (noch) nicht. Das ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Was sich am 2. August 2026 ändert

Der EU AI Act ist das erste grosse KI-Gesetz der Europäischen Union. Er wird stufenweise wirksam – und am 2. August 2026 greift der Teil, der für normale Webseiten am ehesten relevant ist: die Transparenzpflichten in Artikel 50. Sie sollen dafür sorgen, dass Menschen erkennen, wenn sie es mit künstlicher Intelligenz zu tun haben – etwa mit einem Chatbot oder mit täuschend echten, KI-erzeugten Bildern.

Vielleicht hast Du gelesen, der AI Act werde «verschoben». Das stimmt nur halb. Die EU hat im Mai 2026 eine Vereinfachung beschlossen (Stichwort «Digital Omnibus»), die einige Fristen – vor allem für sogenannte Hochrisiko-Systeme – nach hinten schiebt. Die hier besprochenen Transparenzpflichten bleiben aber beim 2. August 2026. Einzige kleine Ausnahme: Die rein technische Pflicht, KI-Inhalte maschinenlesbar zu markieren (ein Thema der grossen KI-Anbieter, nicht deins), bekommt für bestehende Systeme etwas mehr Zeit. Und weil diese Vereinfachung formal noch nicht endgültig in Kraft ist, gilt: Verlasse dich nicht auf «kommt eh später» – die Kernregeln stehen.

Die gute Nachricht zuerst: KI-Texte musst Du meist nicht kennzeichnen

Der häufigste Irrtum lautet: «Ab August muss ich jeden Text, den ich mit ChatGPT geschrieben habe, als KI kennzeichnen.» Das ist falsch. Die Kennzeichnungspflicht für KI-generierten Text gilt nur, wenn dieser veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – also news- und ratgeberartige Inhalte zu Themen wie Gesundheit, Politik, Recht, Umwelt oder Konsumentenschutz.

Eine normale Firmen-Website fällt damit fast nie darunter. Deine Startseite, deine Leistungstexte, dein «Über uns», Produktbeschreibungen, Angebotstexte – das alles dient deinem Geschäft, nicht der öffentlichen Information über gesellschaftlich relevante Themen. Du musst diese Texte also nicht mit einem «KI-generiert»-Hinweis versehen, selbst wenn KI beim Schreiben geholfen hat. Wichtig zur Genauigkeit: Es gibt keine ausdrückliche «Marketing-Ausnahme» im Gesetz – solche Texte erfüllen schlicht das Kriterium «öffentliches Interesse» nicht. Anders sieht es nur aus, wenn Du auf deiner Seite echte Ratgeber- oder News-Artikel zu gesellschaftlich relevanten Themen veröffentlichst und diese von einer KI schreiben lässt.

Unser Tipp bleibt unabhängig davon derselbe wie immer: KI-Texte gehören vor der Veröffentlichung von einem Menschen gelesen, geprüft und freigegeben. Das ist gute Praxis – und greift nebenbei eine Ausnahme, falls ein Text doch einmal in die Nähe des «öffentlichen Interesses» rückt.

Wo es Dich wirklich betrifft: Chatbot und realistische KI-Bilder

Wenn überhaupt etwas auf deine Website zutrifft, dann sind es diese zwei Punkte – beide sind konkret und mit wenig Aufwand erledigt.

1. Der Chatbot. Hast Du einen Chat- oder KI-Assistenten auf der Seite, müssen Besucherinnen und Besucher erkennen können, dass sie mit einer KI schreiben – nicht mit einem Menschen. Formal ist das die Pflicht des Anbieters, dessen Chatbot-System Du einsetzt; die meisten Tools bringen den Hinweis schon mit. Deine Aufgabe ist einfach: Lass den Hinweis (etwa «Du chattest mit einem KI-Assistenten») gut sichtbar im Chatfenster eingeschaltet – beim Start des Gesprächs, nicht versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB. Das ist streng genommen keine harte Pflicht für dich als Betreiber, aber eine klare Empfehlung, mit der Du auf der sicheren Seite bist.

2. Fotorealistische KI-Bilder von Personen. Das ist der einzige Punkt, der wirklich dich als Website-Betreiber direkt trifft. Zeigst Du ein KI-erzeugtes Bild (oder Video oder Audio), das eine echt wirkende Person oder Szene darstellt, gilt das als «Deepfake» – und Deepfakes musst Du als künstlich erzeugt kennzeichnen. Entscheidend ist: Auch eine erfundene, aber natürlich aussehende Person zählt dazu. Ein KI-«Mitarbeiterfoto» oder ein fotorealistisches «Kundenbild» braucht also einen Hinweis wie «KI-generiert». Klar stilisierte, illustrative oder offensichtlich unrealistische Grafiken (Comic-Stil, Fantasiemotive, sichtbar künstliche Illustrationen) sind dagegen keine Deepfakes und brauchen keinen Hinweis.

Unsere Empfehlung für Bilder: Wo es um echt wirkende Menschen geht, ist ein echtes Foto fast immer die bessere Wahl – glaubwürdiger für deine Kundschaft und rechtlich unkompliziert. Wenn KI-Bilder, dann entweder klar als Illustration erkennbar oder sauber gekennzeichnet.

Gilt das für deine Schweizer Firma überhaupt?

Hier lohnt sich der kühle Kopf, denn viele Beiträge übertreiben. Der EU AI Act ist EU-Recht. Für eine Schweizer Firma greift er nur bei einem echten EU-Bezug – zum Beispiel, wenn Du gezielt Kundschaft in der EU bedienst (EU-Lieferung, Preise in Euro, Werbung in den EU-Markt) oder wenn der Output deiner KI tatsächlich von Menschen in der EU genutzt wird, etwa ein öffentlicher Chatbot, den EU-Nutzer verwenden können.

Dass deine Website rein theoretisch auch aus Deutschland oder Österreich aufrufbar ist, reicht allein nicht aus – ein zufälliger «Spillover» löst die Pflichten nicht aus. Ein klassischer lokaler Betrieb mit Schweizer Kundschaft und ohne öffentlichen KI-Chatbot fällt also oft gar nicht unter die Regel.

Und die Schweiz selbst? Sie hat Stand Mitte 2026 kein eigenständiges KI-Gesetz und keine generelle Pflicht, KI-Inhalte zu kennzeichnen. Der Bundesrat hat 2025 einen sektoriellen Weg gewählt und eine Vorlage bis Ende 2026 angekündigt – da kann also noch etwas kommen. Was heute schon gilt und oft vergessen wird: das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG). Sobald dein Chatbot oder KI-Tool Personendaten verarbeitet, gehört das sauber in deine Datenschutzerklärung – inklusive Anbieter, Zweck und allfälligem Datentransfer ins Ausland.

Deine Mini-Checkliste bis August 2026

  • Erst prüfen, ob betroffen: Rein lokale CH-Firma ohne öffentlichen KI-Chatbot und ohne gezieltes EU-Geschäft? Dann betrifft dich der EU AI Act meist gar nicht.
  • Chatbot vorhanden? Sichtbaren KI-Hinweis im Chatfenster eingeschaltet lassen – einfache Sprache, gleich zu Beginn.
  • Fotorealistische KI-Bilder von Personen? Als «KI-generiert» kennzeichnen oder durch echte Fotos ersetzen. Stilisierte Illustrationen sind unproblematisch.
  • KI-Texte: normale Marketing-/Produkttexte brauchen keinen Hinweis – aber immer von einem Menschen prüfen und freigeben.
  • Datenschutz separat erledigen: KI-/Chatbot-Datenflüsse in die Datenschutzerklärung aufnehmen (revDSG, bei EU-Bezug DSGVO). Der Cookie-/Consent-Banner bleibt unabhängig nötig.
  • Aktiv EU-Geschäft, HR-/Scoring-/Biometrie-Tools? Dann kurz juristisch einzeln prüfen lassen – dort können weitergehende Pflichten greifen.

Was ist mit den Bussen?

Ja, der AI Act sieht hohe Bussen vor – bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Diese Zahlen geistern durch viele Artikel und machen Angst. Realistisch betrachtet: Dieser Rahmen ist das gesetzliche Maximum für grosse Anbieter und schwere Verstösse, nicht der Regelfall für einen kleinen Betrieb. Die Durchsetzung erfolgt durch nationale Behörden in der EU und soll verhältnismässig sein – und ohne EU-Bezug ist für deine Schweizer Firma überhaupt keine EU-Behörde zuständig. Wer die paar relevanten Punkte oben sauber umsetzt, muss sich keine Sorgen machen.

Häufige Irrtümer

  • „Ich muss jeden KI-Text kennzeichnen." – Nein. Nur news-/ratgeberartige Inhalte von öffentlichem Interesse, nicht normale Firmentexte.
  • „Der AI Act ist eh verschoben." – Nur teilweise. Die Transparenzpflichten gelten ab 2. August 2026; verschoben werden vor allem andere (Hochrisiko-)Fristen.
  • „Als Schweizer Firma betrifft mich EU-Recht nicht." – Kommt darauf an. Bei echtem EU-Bezug (EU-Kunden, öffentlicher Chatbot für EU-Nutzer) kann es sehr wohl greifen.
  • „Mir drohen sofort Millionenbussen." – Der Höchstrahmen zielt auf grosse Anbieter; für kleine Betriebe ohne EU-Bezug ist gar keine EU-Behörde zuständig.

Fazit

Der EU AI Act klingt nach grossem Aufwand, ist für eine normale Firmen-Website aber gut beherrschbar. Für die meisten Schweizer KMU bleibt unterm Strich: KI-Marketingtexte sind kein Thema, ein Chatbot sollte als KI erkennbar sein, fotorealistische KI-Personenbilder gehören gekennzeichnet – und ob die EU-Regel überhaupt greift, hängt von deinem EU-Bezug ab. Wer das beim nächsten Website-Update ruhig mitnimmt, ist auf der sicheren Seite, ohne in Aktionismus zu verfallen. Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Die genauen Fristen rund um die EU-Vereinfachung stehen teils noch unter dem Vorbehalt der förmlichen Verabschiedung; für die verbindliche Einschätzung deines Falls – besonders bei aktivem EU-Geschäft – ziehe bitte eine Fachperson bei.

Häufige Fragen

Gilt der EU AI Act ab dem 2. August 2026 wirklich?
Für die Transparenzpflichten – also die Chatbot-Offenlegung und die Deepfake-Kennzeichnung (Artikel 50) – ja: Sie gelten ab dem 2. August 2026. Du hast vielleicht gehört, der AI Act werde „verschoben". Das stimmt nur teilweise: Die EU hat im Mai 2026 eine Vereinfachung («Digital Omnibus») politisch vereinbart, die einige andere Fristen nach hinten schiebt – die Transparenzpflichten aus Artikel 50 bleiben aber beim 2. August 2026. Diese Vereinfachung ist Stand jetzt zudem noch nicht förmlich in Kraft.
Muss ich KI-geschriebene Texte auf meiner Website kennzeichnen?
In aller Regel nein. Die Kennzeichnungspflicht für KI-Texte gilt nur, wenn der Text die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert – also news-artige Beiträge zu Themen wie Gesundheit, Politik, Recht oder Umwelt. Normale Marketing-, Produkt-, Leistungs- oder «Über uns»-Texte fallen nicht darunter. KI-geschriebene Werbetexte auf einer Firmen-Website musst Du also nicht als «KI-generiert» markieren.
Was gilt für einen Chatbot auf meiner Seite?
Nutzerinnen und Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einer KI schreiben und nicht mit einem Menschen. Diese Pflicht trifft formal den Anbieter des Chatbot-Systems, nicht dich als Betreiber – die meisten Tools erfüllen sie bereits. Trotzdem solltest Du den Hinweis (z. B. «KI-Assistent» sichtbar im Chatfenster) aktiv eingeschaltet lassen und nicht verstecken. Als klare Empfehlung, nicht als Schreckgespenst.
Muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen?
Nur dann, wenn es sich um einen Deepfake handelt: ein fotorealistisches Bild (oder Video/Audio), das eine echt wirkende Person oder Szene zeigt – auch wenn die Person erfunden ist. Solche Inhalte musst Du als «KI-generiert» kennzeichnen. Klar stilisierte, illustrative oder offensichtlich unrealistische KI-Grafiken sind keine Deepfakes und brauchen keinen Hinweis. Im Zweifel: lieber ein echtes Foto verwenden oder kurz kennzeichnen.
Gilt das überhaupt für meine Schweizer Firma?
Nicht automatisch. Der EU AI Act greift bei einer CH-Firma erst, wenn ein echter EU-Bezug besteht – etwa wenn Du gezielt EU-Kundschaft bedienst oder der Output deiner KI (z. B. ein öffentlicher Chatbot) tatsächlich von Menschen in der EU genutzt wird. Dass deine Website theoretisch aus der EU erreichbar ist, reicht allein nicht. Und: Die Schweiz selbst hat Stand 2026 noch kein eigenes KI-Gesetz und keine generelle KI-Kennzeichnungspflicht. Für den Umgang mit Personendaten gilt aber das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG).
Drohen jetzt hohe Bussen für kleine Betriebe?
Der gesetzliche Höchstrahmen klingt dramatisch (bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes), zielt aber auf grosse Anbieter und schwere Verstösse. Für einen kleinen Schweizer Betrieb ohne EU-Bezug ist gar keine EU-Behörde zuständig, und die Durchsetzung soll verhältnismässig sein. Panik ist also fehl am Platz – ein sauberer Umgang mit den paar relevanten Punkten aber trotzdem sinnvoll. Das hier ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Lars Donner – Gründer von SEEWERK, Wangen SZ. Ich baue Webseiten für KMU am Obersee und Zürichsee – modern, schnell und sauber gebaut, inklusive Datenschutz und klarer Hinweise, wo nötig. Mehr über mich · Über SEEWERK


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