Blog · Recht & Web · Juli 2026

Impressum & Datenschutz für Deine Website

Was Schweizer KMU 2026 wirklich brauchen

«In der Schweiz braucht man ja kein Impressum»: Dieser Satz hält sich hartnäckig und stimmt so nicht. Welche Angaben Deine Firmen-Website wirklich braucht, wann ein Cookie-Banner Pflicht ist und wo der häufigste Irrtum liegt: hier die ehrliche, verständliche Einordnung für KMU, ohne Juristen-Deutsch.

Veröffentlicht am 6. Juli 2026 · aktualisiert am 20. Oktober 2026 · von Lars Donner · Lesezeit ca. 7 Min.

Kurz & ehrlich

Drei Dinge gehören 2026 auf praktisch jede Schweizer Firmen-Website: ein Impressum (Name/Firma, Adresse und echte E-Mail, verlangt vom UWG), eine Datenschutzerklärung (faktisch Pflicht über das revDSG) und, sobald Du Tracking nutzt oder EU-Besucher hast, ein Cookie-Banner mit Opt-in. Ein reines Kontaktformular reicht als Kontaktangabe nicht. Das meiste ist mit überschaubarem Aufwand erledigt. Das hier ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

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Hat die Schweiz eine Impressumspflicht? Ja, nur anders als Deutschland

Der grösste Irrtum zuerst: Die Schweiz hat sehr wohl eine Impressumspflicht. Sie steht nur nicht in einem eigenen «Impressum-Gesetz» wie in Deutschland, sondern im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort verlangt Artikel 3 Absatz 1 lit. s: Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Dienstleistungen anbietet, muss klar und vollständig über seine Identität und Kontaktadresse informieren, inklusive E-Mail-Adresse.

Das wird breit ausgelegt. Es reicht bereits, wenn Du über Deine Website indirekt Kunden gewinnen willst, etwa über einen Firmenblog oder Werbung. Praktisch heisst das: Jede geschäftliche Website braucht ein Impressum. Hinein gehören:

  • Name bzw. Firma: bei Einzelpersonen Vor- und Nachname, bei Firmen der Name gemäss Handelsregister. Frisch eingetragen? Was in den ersten Wochen online zu tun ist, steht unter erste Schritte nach der Firmengründung.
  • Adresse: Strasse, PLZ und Ort, eine echte, physische Adresse.
  • E-Mail-Adresse: eine direkte, erreichbare Adresse für die elektronische Kontaktaufnahme.
  • Ergänzend sinnvoll: Telefonnummer, bei eingetragenen Firmen die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer), bei bestimmten Branchen zusätzliche Angaben (z. B. Bewilligungen).

Ein wichtiger Punkt, den viele übersehen: Ein Kontaktformular allein genügt nicht. Das Gesetz verlangt ausdrücklich eine E-Mail-Adresse, weil ein Formular keine gleichwertige, direkte Kommunikation ermöglicht. Nimm am besten eine eigene Domain-Adresse (info@deinefirma.ch). Das erfüllt die Pflicht und wirkt seriöser als eine Gmail- oder Hotmail-Adresse.

Die Datenschutzerklärung: faktisch Pflicht

Kein Schweizer Gesetz sagt wörtlich «Du musst eine Datenschutzerklärung veröffentlichen». Trotzdem ist sie praktisch unverzichtbar. Der Grund ist die Informationspflicht nach Artikel 19 des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG), das seit dem 1. September 2023 in Kraft ist: Wer Personendaten beschafft, muss die betroffene Person angemessen und transparent darüber informieren. Auf einer Website lässt sich das realistisch nur mit einer Datenschutzerklärung erfüllen.

Und Personendaten bearbeitet fast jede Website, oft, ohne dass es dem Betreiber bewusst ist: über das Kontaktformular, die Server-Logfiles mit IP-Adressen, Analytics-Tools oder eingebundene Dienste. In die Datenschutzerklärung gehören unter anderem:

  • Wer verantwortlich ist: Identität und Kontaktdaten Deiner Firma.
  • Welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden (Kontaktdaten, Bestelldaten, Nutzungsdaten …).
  • Weitergabe an Dritte und eingesetzte Drittanbieter-Dienste (Analytics, Karten, Schriftarten, Zahlungsdienste).
  • Bekanntgabe ins Ausland: in welches Land und mit welchen Garantien für ein angemessenes Schutzniveau (wichtig bei US-Diensten).
  • Die Rechte der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung).

Gute Nachricht für kleine Betriebe: Für KMU mit weniger als 250 Mitarbeitenden und ohne Hochrisiko-Bearbeitung gelten beim internen Bearbeitungsverzeichnis vereinfachte Regeln. Die Datenschutzerklärung nach aussen brauchst Du aber trotzdem.

Cookie-Banner: Brauchst Du wirklich eines?

Hier herrscht viel Verwirrung, also der Reihe nach. Anders als in der EU kennt das Schweizer Recht keinen generellen Cookie-Banner-Zwang. Das revDSG ist an vielen Stellen liberaler und arbeitet eher mit dem Opt-out- statt dem Opt-in-Prinzip. Wer also nur technisch notwendige Cookies setzt (z. B. für Login oder Warenkorb), braucht streng genommen kein Einwilligungs-Banner.

Aber: Sobald Tracking-, Analyse- oder Marketing-Cookies im Spiel sind, sind Information und eine Widerspruchsmöglichkeit nötig, bei unerwartetem Tracking oder Profiling mit hohem Risiko eine Einwilligung. Und praktisch relevant wird es hier: Nutzt Deine Website Google Analytics, Google Fonts, YouTube-Videos, Google reCAPTCHA oder Google Maps, verarbeitest Du Daten mit US-Diensten. Dann solltest Du ein Cookie-Banner mit echtem Opt-in einsetzen, das die Skripte erst nach Zustimmung lädt (idealerweise mit Google Consent Mode v2). Ein praktischer Tipp nebenbei: Google Fonts lieber lokal einbinden statt von Google laden. Das vermeidet einen unnötigen Datenabfluss in die USA.

Der EU-Faktor: Wann die DSGVO für Dich gilt

Viele Schweizer KMU sind über die eigene Grenze hinaus betroffen, ohne es zu wissen. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt für Deine Schweizer Firma, sobald Du gezielt Menschen in der EU ansprichst (zum Beispiel durch Versand nach Deutschland, deutschsprachige Werbung nach Österreich, einen Newsletter mit EU-Abonnenten) oder das Verhalten von EU-Nutzern per Tracking beobachtest.

Entscheidend ist die gezielte Ausrichtung, nicht die blosse Erreichbarkeit: Dass jemand aus München Deine Seite aufrufen kann, macht Dich noch nicht DSGVO-pflichtig. Sobald aber EU-Kundschaft Dein echtes Zielpublikum ist, gelten die strengeren EU-Regeln, vor allem das Opt-in für nicht notwendige Cookies. Viele Schweizer Seiten richten sich trotzdem nach dem EU-Standard, das hält auch der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) in seinem Merkblatt vom 31. März 2026 fest. Beruht die Bearbeitung auf einer Einwilligung, hält er in seinem Leitfaden zu Cookies (Fassung 1.1 vom 6. Oktober 2025) für Tracking-Pixel und eingebettete Drittdienste eine Zwei-Klick-Lösung für angezeigt.

Deine Checkliste für eine rechtssichere Website 2026

  • Impressum: Name/Firma, physische Adresse und echte E-Mail-Adresse, klar auffindbar (üblich: Link im Footer).
  • Datenschutzerklärung: aktuell und vollständig, mit allen eingesetzten Diensten und allfälligen Auslandtransfers.
  • Cookie-Banner: sobald Tracking/Analytics oder EU-Bezug, mit echtem Opt-in und Skript-Blockierung bis zur Zustimmung.
  • Einwilligungen protokollieren: nachweisen können, wer wann welcher Bearbeitung zugestimmt hat.
  • Drittanbieter minimieren: Google Fonts lokal einbinden, unnötige externe Skripte weglassen.
  • HTTPS & Datensicherheit: SSL-Zertifikat ist Grundvoraussetzung.
  • Aktuell halten: Neue Tools = Datenschutzerklärung anpassen. Ein einmal erstelltes Dokument reicht nicht für immer.

Was passiert, wenn ich nichts mache?

Kein Grund zur Panik, aber auch keiner zum Aussitzen. Beim Datenschutz sieht das revDSG bei vorsätzlichen Verstössen Bussen bis zu CHF 250'000 vor. Bemerkenswert: Sie richten sich gegen die verantwortliche natürliche Person, nicht gegen die Firma. Realistischer als eine Busse ist für die meisten KMU aber zunächst ein anderes Risiko: Beschwerden, Abmahnungen (gerade im EU-Kontext) und schlicht ein Vertrauensverlust bei Kundschaft, die ein fehlendes Impressum oder einen windigen Datenschutz bemerkt. Eine saubere, transparente Website ist am Ende auch ein Verkaufsargument. Ob Impressum, Datenschutzerklärung und ein Banner vor dem Tracking auf Deiner Seite überhaupt stehen, sagt Dir der automatische Check dieser drei Pflichten in dreissig Sekunden.

Fazit

Rechtssicher heisst nicht kompliziert. Für die allermeisten Schweizer KMU läuft es auf drei Dinge hinaus: ein korrektes Impressum, eine vollständige Datenschutzerklärung und, bei Tracking oder EU-Bezug, ein sauberes Cookie-Banner. Das ist mit überschaubarem Aufwand erledigt und schützt Dich gleich doppelt: rechtlich und beim Vertrauen Deiner Kundschaft. Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung Deines konkreten Falls, besonders bei aktivem EU-Geschäft oder heiklen Datenbearbeitungen, ziehe bitte eine Fachperson bei.

Häufige Fragen

Braucht meine Website in der Schweiz ein Impressum?
Faktisch ja. Die Schweiz hat zwar kein eigenes «Impressum-Gesetz» wie Deutschland, aber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, Artikel 3 Absatz 1 lit. s) verlangt: Wer online Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss klar und vollständig seine Identität und Kontaktadresse inklusive E-Mail-Adresse angeben. Das gilt sehr breit: Schon eine Firmen-Website, die indirekt Kunden gewinnen soll, fällt darunter. Also praktisch jede geschäftliche Website.
Reicht ein Kontaktformular als Kontaktangabe?
Nein. Das UWG verlangt ausdrücklich eine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular allein genügt nicht, weil es keine direkte, unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Gib also eine echte, erreichbare E-Mail-Adresse an (ideal eine eigene Domain-Adresse, z. B. info@deinefirma.ch, das wirkt zusätzlich seriöser als eine Gmail-Adresse).
Ist eine Datenschutzerklärung Pflicht?
De facto ja, sobald Deine Website Personendaten bearbeitet, und das tut praktisch jede (Kontaktformular, Server-Logs, Analytics). Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit 1. September 2023) schreibt in Artikel 19 eine Informationspflicht vor: Wer Personendaten beschafft, muss transparent darüber informieren. Auf einer Website erfüllst Du das praktisch nur über eine Datenschutzerklärung.
Brauche ich zwingend ein Cookie-Banner?
Nach reinem Schweizer Recht nicht automatisch: Das revDSG kennt keinen generellen Cookie-Banner-Zwang wie die EU. Nutzt Du Tracking-, Analyse- oder Marketing-Cookies, musst Du darüber informieren und einen Widerspruch ermöglichen. Ein Banner mit Opt-in ist der sichere Weg, vor allem bei EU-Besuchern und bei Google-Diensten: Googles Einwilligungsrichtlinie gilt seit dem 31. Juli 2024 auch für Nutzer in der Schweiz. Wer nur technisch notwendige Cookies setzt (Session, Warenkorb), braucht streng genommen keines. Der EDÖB beschreibt die Regel in seinem Merkblatt vom 31. März 2026 so: informieren und Widerspruch ermöglichen, grundsätzlich bevor die Cookies aktiv werden. Eine ausdrückliche Einwilligung braucht es, wenn die Bearbeitung unerwartet ist, ein Profiling mit hohem Risiko entsteht oder besonders schützenswerte Daten betroffen sind.
Wann gilt für meine Schweizer Firma die strengere EU-DSGVO?
Sobald Du gezielt EU-Kundschaft ansprichst oder bedienst (Versand in die EU, Werbung auf einen EU-Markt, Newsletter an EU-Abonnenten) oder das Verhalten von EU-Nutzern per Tracking beobachtest. Massgeblich ist die gezielte Ausrichtung auf EU-Nutzer. Dass Deine Website theoretisch aus der EU erreichbar ist, reicht allein nicht.
Drohen Bussen, wenn ich nichts mache?
Beim Datenschutz können bei vorsätzlichen Verstössen bis zu CHF 250'000 verhängt werden, und zwar gegen die verantwortliche natürliche Person, nicht die Firma. Realistischer als eine Busse ist für die meisten KMU aber zunächst das Risiko von Beschwerden, Abmahnungen (v. a. im EU-Kontext) und Vertrauensverlust. Das hier ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Lars Donner, Gründer von SEEWERK, Wangen SZ. Ich baue Webseiten für KMU am Obersee und Zürichsee, von Grund auf sauber, inklusive Impressum, Datenschutzerklärung und DSG-konformem Cookie-Setup. Mehr über mich · Über SEEWERK


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